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BFH Urteil v. - VII R 51/11

Gesetze: ZK Art. 202ZK Art. 215 Abs. 1 Anstrich 2UStG § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2UStG § 21 Abs. 2

Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

1. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen nicht bekannten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen.

2. In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst nach dem unzulässigen Verbringen der Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet entstanden mit der Folge, dass die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1560 Nr. 9
BFH/PR 2012 S. 330 Nr. 9
DB 2012 S. 6 Nr. 29
DB 2012 S. 6 Nr. 29
DStR 2012 S. 10 Nr. 29
DStRE 2012 S. 1160 Nr. 18
DStZ 2012 S. 601 Nr. 17
HFR 2012 S. 935 Nr. 9
IStR 2012 S. 629 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2012 S. 2445
StB 2012 S. 299 Nr. 9
LAAAE-13310

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