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Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
1. Photovoltaikanlagen
a) Allgemeines
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom ( BGBl 2004 I, S. 1918) – Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004), gültig für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem und vor dem in Betrieb genommen wurden – sowie dessen Nachfolgeregelung, dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom ( BGBl 2008 I, S. 2074) – EEG 2009 – sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu übertragen und den von ihnen übernommenen Strom mindestens in gesetzlich festgelegter Höhe zu vergüten. Die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie regelt § 11 EEG 2004 bzw. § 16 Abs. 1 EEG 2009 . Sie ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlage, im Allgemeinen aber so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern.
Zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (sog. Solaranlagen) gehören neben den Solarkollektoranlagen die Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in...