Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung
Einmalige Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 (hier: Altersversorgungswerk
der Zahnärztekammer) sind als „andere Leistung” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig.
Denn der Begriff der „anderen Leistungen” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 umfasst auch einmalige Rentenabfindungen berufsständiger
Versorgungseinrichtungen.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt nur vor, wenn die steuerfreien Einnahmen die nicht abgesetzten Beiträge
übersteigen.