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BAG Urteil v. - 10 AZR 202/11

Gesetze: § 18 TVöD, § 38 Abs 3 TVöD, § 18 Abs 4 ProtErkl 1 TVöD, § 18 Abs 4 ProtErkl 2 TVöD

(Leistungsentgelt nach § 18 TVöDVKA) - fehlende Dienstvereinbarung

Leitsatz

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) gewährt ab dem Jahr 2008 für den Fall des Nichtbestehens einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) nur einen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des individuellen Tabellenentgelts. Der nicht ausgeschüttete Teil des für die Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens wird jeweils auf das Folgejahr übertragen, ohne zu einer Erhöhung des undifferenzierten Leistungsentgelts zu führen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1407 Nr. 22
KAAAE-13867

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