Kindergeld für EU-Bürger mit Beschäftigung in Deutschland
Leitsatz
1. Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art.
14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten
Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , sind
dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften
nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem
nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der
Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt,
auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird,
dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf
Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf
gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und
zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung
beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats
haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.
2. Die Bestimmungen des AEU-Vertrags
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind dahin auszulegen, dass sie in
einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung
einer nationalen Rechtsvorschrift wie
§ 65 des
Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht
zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in
einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss
der Leistung führt.