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BFH Urteil v. - I R 76/10

Gesetze: EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 50 Abs. 4 Satz 3, EStG § 50d Abs. 2, KStG § 31 Abs. 1, DBA Luxemburg Art. 15 Abs. 3, AEUV Art. 63, AEUV Art. 56

Minderung der Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer um Ausgaben des Vergütungsgläubigers; abkommensrechtliche Begrenzung des Quellensteuerabzugs

Leitsatz

Das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG 2002 steht zwar als solches in Einklang mit unionsrechtlichen Anforderungen. Doch diese Anforderungen erfordern aber im Stadium des Steuerabzugs, dass der Vergütungsschuldner die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um Ausgaben des in einem Mitgliedsstaat der EU ansässigen Vergütungsgläubigers mindern kann, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen (hier: vom Vergütungsgläubiger an inländische Rechteinhaber weitergeleitete Lizenzgebühren).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1444 Nr. 9
HFR 2012 S. 1071 Nr. 10
ISR 2012 S. 8 Nr. 1
FAAAE-14028

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