Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung; kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst
Leitsatz
1. Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend beim Arbeitsamt wirkt - sofern kein Tatbestand nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III gegeben ist - gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nur drei Monate fort. 2. Ein Kind kann nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt werden, wenn es sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes befindet. Gegen die Nichtberücksichtigung solcher Kinder bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1436 Nr. 9 WAAAE-14031