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BFH Urteil v. - IV R 31/09

Gesetze: FGO § 68, FGO § 96, AO § 162, AO § 181, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 5, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 11, EStG § 15

Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids; Ermittlung nachträglicher Einkünfte nach einer Betriebsaufgabe nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Eine Aufgabebilanz ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Aufgabehandlung aufzustellen.
2. Soweit nach einer Betriebsaufgabe noch steuerrelevante Ereignisse eintreten, können diese zu nachträglichen Einkünften gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG führen. Die nachträglichen Einkünfte sind nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln.
3. Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der in zulässiger Weise mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Wird eine in einem nachträglichen Änderungsbescheid geänderte Besteuerungsgrundlage nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, kann der Steuerpflichtige innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist bei der Finanzbehörde Einspruch einlegen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2012 S. 775
BFH/NV 2012 S. 1448 Nr. 9
EStB 2012 S. 328 Nr. 9
HFR 2013 S. 37 Nr. 1
KSR direkt 2012 S. 2 Nr. 9
KÖSDI 2012 S. 18045 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2603
StBW 2012 S. 724 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 642
AAAAE-14034

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