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BFH Urteil v. - IV R 32/09

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96 Abs. 1, AO § 179, AO § 180, BGB § 133, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 2 Abs.1, EStG § 15

Übergang zur Feststellungsklage; Auslegung des Klagebegehrens; isolierte Anfechtung der Höhe des laufenden Gewinns und des Veräußerungsgewinns bei einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid

Leitsatz

1. Ein vor dem FG geführter Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Verfahren streitige - nach Maßgabe des Klageantrags zu bestimmende - Klagebegehren objektiv gegenstandlos geworden ist.
2. Ein Feststellungsbescheid i.S. von §§ 179, 180 AO ist eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundalgen (z.B. Aussagen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, zur Qualifikation der Einkünfte, zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, zur Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns), die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eingeständigen prozessualen Schicksal unterliegen.
3. Die Selbständigkeit und damit die Möglichkeit der Teilanfechtung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn die Änderung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage hat.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 265 Nr. 9
BFH/NV 2012 S. 1479 Nr. 9
HFR 2013 S. 33 Nr. 1
KAAAE-14035

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