Durch Umwandlung einer wertlosen Forderung in eine atypisch stille Beteiligung wird der stille Gesellschafter nicht Mitunternehmer
Leitsatz
Bei Umwandlung einer wirtschaftlich wertlosen (Darlehens-)Forderung in eine atypisch stille Beteiligung wird der stille Gesellschafter nicht Mitunternehmer. Eine wirtschaftliche wertlose Einlage reduziert das Verlustrisiko jedenfalls dann auf Null, wenn die Verlustbeteiligung auf die Einlage beschränkt ist. Die fehlende wirtschaftliche Beteiligung am Verlust hat grundsätzlich zur Folge, dass es an dem erforderlichen Mitunternehmerrisiko fehlt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1440 Nr. 9 EStB 2012 S. 328 Nr. 9 HFR 2012 S. 1149 Nr. 11 StBW 2012 S. 725 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 643 UAAAE-14036