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BGH Urteil v. - VI ZR 241/11

Gesetze: § 184 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland für eine ausländische Partei durch den Vorsitzender einer Zivilkammer

Leitsatz

1. Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert.

2. Bei der Anordnung an die im Ausland ansässige Partei durch den Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, ist dies grundsätzlich nicht der Fall.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HFR 2013 S. 71 Nr. 1
NJW 2012 S. 2588 Nr. 35
WM 2012 S. 1499 Nr. 31
EAAAE-14332

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