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BGH Urteil v. - VII ZR 130/11

Gesetze: § 121 Abs 1 BGB, § 87a Abs 3 S 2 HGB, § 92 Abs 2 HGB

Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters: Pflichten des Versicherungsunternehmens bei Gefahr der Stornierung notleidender Versicherungsverträge

Leitsatz

1. Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.

2. Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob es eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen.

3. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1809 Nr. 32
NJW 2012 S. 3305 Nr. 45
WM 2012 S. 1600 Nr. 33
WAAAE-14339

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