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BGH Urteil v. - VIII ZR 109/11

Gesetze: § 533 ZPO, § 596 ZPO

Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

Leitsatz

1. Das Abstehen vom Urkundenprozess ist in der Berufungsinstanz wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet (Anschluss an , BGHZ 189, 182 Rn. 24 ff.).

2. Zur Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz (Anschluss an , BGHZ 189, 182, Rn. 38 ff.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2662 Nr. 36
MAAAE-14351

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