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BGH Beschluss v. - IX ZR 213/11

Gesetze: § 185 Abs 1 BGB, § 816 Abs 2 BGB, § 81 Abs 1 S 1 InsO

Insolvenzverfahren: Anspruch des Verwalters auf Erstattung einer durch den vom Schuldner eingesetzten Treuhänder an einen Dritten nach Verfahrenseröffnung geleisteten Zahlung; Wirksamkeit der Verfügung des Treuhänders

Leitsatz

1. Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten zu bewirken, kann der Verwalter nach Genehmigung der Zahlung von dem Dritten deren Erstattung verlangen.

2. Verfügungen eines Treuhänders sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers wirksam, auch wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1806 Nr. 32
DStR 2012 S. 10 Nr. 33
DStR 2012 S. 1972 Nr. 39
NJW-RR 2012 S. 1129 Nr. 18
WM 2012 S. 1496 Nr. 31
ZIP 2012 S. 1517 Nr. 31
KAAAE-14356

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