Gesetze: § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5 vom , § 20 Abs 1 SGB 10, § 21 Abs 2 SGB 10
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine Verpflichtung der Prüfgremien zur Ermittlung der Gründe unterdurchschnittlicher Fallzahlen bei Grenzwertüberschreitung von 20 vH - keine undifferenzierte Übertragung der Rechtsprechung des Senats zur prozentualen und absoluten Mindestfallzahl auf Gemeinschaftspraxen - Geltendmachung von Einwänden gegen das Prüfverfahren durch den Vertragsarzt auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens
Leitsatz
1. Die Prüfgremien sind nicht verpflichtet, den Gründen für unterdurchschnittliche Fallzahlen einer Praxis nachzugehen, soweit der Grenzwert von 20% der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe erreicht oder überschritten wird.
2. Die Rechtsprechung des Senats zur prozentualen und absoluten Mindestfallzahl im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung kann nicht undifferenziert auf Gemeinschaftspraxen übertragen werden.
3. Einwände, die das Prüfverfahren selbst oder Aspekte betreffen, die auf der Basis der im Prüfverfahren vorliegenden Unterlagen so offenkundig sind, dass die Prüfgremien dem schon von Amts wegen nachgehen müssen, kann ein Vertragsarzt auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend machen.