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BSG Urteil v. - B 6 KA 22/11 R

Gesetze: § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung - Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte - Ausrichtung des Pflichtverstoßes und Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein an dessen Pflichtenkreis und an dessen Grundrechtsschutz -Bewertung der Pflichtverletzung als gröblich - Wohlverhalten - Negativprognose - Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Leitsatz

1. Ob einem MVZ die Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung zu entziehen ist, hängt von dem Stellenwert der verletzten Pflichten und dem Gewicht der Verstöße ab.

2. Das MVZ selbst ist vor allem für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte sowie für die Leistungsabrechnung verantwortlich. Lassen Verstöße gegen diese grundlegenden Pflichten auf eine Sorglosigkeit im Umgang mit den Pflichten schließen, die das MVZ durch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung übernommen hat, so liegt eine gröbliche Pflichtverletzung vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:210312UB6KA2211R0

Fundstelle(n):
ZAAAE-14364

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