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BSG Urteil v. - B 11 AL 6/11 R

Gesetze: § 144 Abs 1 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 3 S 1 KSchG, § 1a Abs 1 KSchG, § 1a Abs 2 KSchG, § 91 Abs 4 SGB 9, § 626 BGB

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Aufhebungsvertrag - drohende betriebsbedingte Kündigung - Abfindung - Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung - Gesetzesumgehung - offenkundige Rechtswidrigkeit der Kündigung - ordentlich unkündbarer schwerbehinderter Arbeitnehmer - außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Leitsatz

1. Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (zB offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).

2. Das gilt auch für einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, wenn ihm eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung droht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:020512UB11AL611R0

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 19 Nr. 19
DB 2012 S. 2700 Nr. 47
DB 2012 S. 7 Nr. 41
NJW 2012 S. 8 Nr. 45
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2012 S. 1649
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2012 S. 928
NAAAE-14368

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