1. Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (zB offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).
2. Das gilt auch für einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, wenn ihm eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung droht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2012:020512UB11AL611R0
Fundstelle(n): DB 2012 S. 19 Nr. 19 DB 2012 S. 2700 Nr. 47 DB 2012 S. 7 Nr. 41 NJW 2012 S. 8 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2012 S. 1649 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2012 S. 928 NAAAE-14368