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BVerwG Beschluss v. - 9 VR 6/12

Gesetze: § 17e Abs 2 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 80a Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO

Angreifbarkeit eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses; Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses

Leitsatz

Ein Urteil, das feststellt, dass ein Planfeststellungsbeschluss wegen eines behebbaren Mangels (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch grundsätzlich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (im Anschluss an BVerwG 9 B 13.05 - juris).

Fundstelle(n):
QAAAE-14393

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