Erbschaftsteuer: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit
Sitz im Drittstaat
Leitsatz
Eine Regelung eines Mitgliedstaats
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der
Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen
Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem
Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer
solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der
Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung
der Niederlassungsfreiheit im Sinne der
Art. 49 ff. AEUV,
sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren
Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und
deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt
anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem
Drittstaat betrifft.