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BGH Urteil v. - I ZR 1/11

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 40/94, Art 93 Abs 5 EGV 40/94, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 6 Abs 1 UWG, § 6 Abs 2 Nr 6 UWG

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit für Ansprüche wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und wegen eines Wettbewerbsverstoßes bei Teilnahme an der Rechtsverletzung in einem anderen Mitgliedstaat - Parfumflakon II

Leitsatz

Parfumflakon II

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom , S. 1) und zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?

2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

Fundstelle(n):
LAAAE-14467

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