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BSG Urteil v. - B 8 SO 30/10 R

Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 2 BSHG§47V, § 12 Nr 1 BSHG§47V, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9, § 32 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 138 SGB 5, § 75 Abs 2 S 1 Alt 1 SGG

Sozialgerichtliches Verfahren - Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie - keine Notwendigkeit einer Beiladung der Krankenkasse - nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorliegen einer wesentlichen Behinderung - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - kein Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der Schulverwaltung - kein Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit

Leitsatz

1. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen. Unterstützende, persönlichkeitsfördernde Maßnahmen außerhalb der Schule wie die Montessori-Therapie gehören nicht zu diesem Kernbereich.

2. Bei der Beurteilung der für eine Pflicht-Eingliederungshilfeleistung erforderlichen Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung ist auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeit, nicht auf das der Regelwidrigkeit bzw des Funktionsdefizits abzustellen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:220312UB8SO3010R0

Fundstelle(n):
VAAAE-14468

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