Steuerbefreiungen gem. Art. 15 Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie:
Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften
verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr
tätig sind – Lieferung von Luftfahrzeugen an einen Wirtschaftsteilnehmer,
der diese einer solchen Gesellschaft zur Verfügung stellt – Begriff
‚entgeltlicher internationaler Verkehr‘ –
Charterflüge
Leitsatz
1. Der Begriff "entgeltlicher
internationaler Verkehr" im Sinne von
Art. 15 Nr. 6 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.
Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auch
internationale Charterflüge zur Befriedigung der Nachfrage von Unternehmen oder
Privatpersonen einschließt.
2. Art. 15 Nr. 6 der Sechsten
Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung ist
dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung auch für die Lieferung
eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu
den "Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen
internationalen Verkehr tätig sind", im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern
das betreffende Luftfahrzeug zum Zweck der ausschließlichen Nutzung durch eine
solche Gesellschaft erwirbt.
3. Die vom vorlegenden Gericht
genannten Umstände - die Tatsache, dass der Erwerber des Luftfahrzeugs die
Kosten für dessen Benutzung auf eine Privatperson abwälzt, die sein
Anteilseigner ist und die dieses Luftfahrzeug hauptsächlich für ihre eigenen
geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, wobei die Luftfahrtgesellschaft
auch die Möglichkeit hat, es für andere Flüge einzusetzen - sind nicht
geeignet, die Antwort auf die zweite Frage zu ändern.