Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog. Haustürsituation; Anforderungen an einen Freistellungsantrag
Leitsatz
1. Der Annahme, der Verbraucher sei zum Abschluss eines Vertrages (hier: Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft) durch eine sogenannte Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmt worden, steht nicht entgegen, dass der Besuch des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers aus Anlass eines kurze Zeit vorher bereits erklärten (hier: wegen Insolvenz der Gesellschaft gescheiterten) Beitritts des Verbrauchers zu einer anderen Anlagegesellschaft erfolgt ist, da es grundsätzlich auf den Anlass des Besuchs nicht ankommt.
2. Eine Klage auf Freistellung muss die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freistellen soll, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1933 Nr. 32 DB 2012 S. 1922 Nr. 34 DStR 2012 S. 10 Nr. 35 NJW 2013 S. 155 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2753 ZIP 2012 S. 1504 Nr. 31 VAAAE-14481