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BGH Urteil v. - II ZR 2/11

Gesetze: § 723 Abs 1 S 3 BGB

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch einen Gesellschafter; Nachprüfbarkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Kündigung in der Revisionsinstanz; Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Insolvenz als Kündigungsgrund

Leitsatz

1. Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.

2. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.

3. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt, stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (hier: der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin) für einen anderen Gesellschafter nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außerordentliche) Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1933 Nr. 32
DB 2012 S. 1735 Nr. 31
DStR 2012 S. 1760 Nr. 35
NJW-RR 2012 S. 1059 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2752
StBW 2012 S. 759 Nr. 16
StBW 2012 S. 761 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2012 S. 688
WM 2012 S. 1484 Nr. 31
WPg 2012 S. 1016 Nr. 18
ZIP 2012 S. 1500 Nr. 31
FAAAE-14482

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