1. Verluste gehen grundsätzlich in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG - als Bestandteil des Gewinns i.S. der Vorschrift - ein. Im jeweiligen Wirtschaftsjahr sind (Über-)Einlagen (Einlagenüberschüsse) dieses Jahres zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Der jeweilige Differenzbetrag ist sodann mit den fortgeführten Vorjahreswerten zu verrechnen oder auf der Grundlage dieser Werte/Ansätze (formlos) fortzuschreiben. 2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG. 3. Eine Überentnahme kann nicht höher sein als die Entnahme. 4. Die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG ist betriebsbezogen vorzunehmen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1418 Nr. 9 DB 2012 S. 1958 Nr. 35 DStR 2012 S. 6 Nr. 33 DStRE 2012 S. 1362 Nr. 22 EStB 2012 S. 328 Nr. 9 Ubg 2012 S. 810 Nr. 12 KAAAE-14518