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BFH Urteil v. - X R 12/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 52 Abs. 11 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1,GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2

Ermittlung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG; Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

1. Verluste gehen grundsätzlich in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG - als Bestandteil des Gewinns i.S. der Vorschrift - ein. Im jeweiligen Wirtschaftsjahr sind (Über-)Einlagen (Einlagenüberschüsse) dieses Jahres zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Der jeweilige Differenzbetrag ist sodann mit den fortgeführten Vorjahreswerten zu verrechnen oder auf der Grundlage dieser Werte/Ansätze (formlos) fortzuschreiben.
2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG.
3. Eine Überentnahme kann nicht höher sein als die Entnahme.
4. Die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG ist betriebsbezogen vorzunehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1418 Nr. 9
DB 2012 S. 1958 Nr. 35
DStR 2012 S. 6 Nr. 33
DStRE 2012 S. 1362 Nr. 22
EStB 2012 S. 328 Nr. 9
Ubg 2012 S. 810 Nr. 12
KAAAE-14518

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