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BFH Urteil v. - X R 27/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 52 Abs. 11 Satz 2

Ermittlung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

1. Verluste gehen grundsätzlich in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG - als Bestandteil des Gewinns i.S. der Vorschrift - ein. Das gilt auch dann, wenn Einlagen getätigt wurden. Im jeweiligen Wirtschaftsjahr sind (Über-)Einlagen (Einlagenüberschüsse) dieses Jahres zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Der jeweilige Differenzbetrag ist sodann mit den fortgeführten Vorjahreswerten zu verrechnen oder auf der Grundlage dieser Werte/Ansätze (formlos) fortzuschreiben.
2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG.
3. Eine Überentnahme kann nicht höher sein als die Entnahme.
4. Die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG ist betriebsbezogen vorzunehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1420 Nr. 9
DB 2012 S. 1841 Nr. 33
DStRE 2012 S. 1495 Nr. 24
EStB 2012 S. 329 Nr. 9
Ubg 2013 S. 47 Nr. 1
UAAAE-14519

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