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BFH Urteil v. - XI R 28/09

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15, UStG § 16, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 38, AO § 5, AO § 44 Abs. 1, AO § 73, AO § 74, AO § 163

Festsetzung von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger

Leitsatz

1. Die - aus Organträger und Organgesellschaften bestehenden - Unternehmensteile sind als ein Unternehmer zu behandeln. Die Rechtsfolgen der Organschaft sind nicht auf Innenleistungen beschränkt, sondern führen dazu, dass dem Organträger die Umsätze seiner Organgesellschaften zugerechnet werden. Auch die Leistungsbezüge der Organgesellschaften für Zwecke des Vorsteuerabzugs sind dem Organträger zuzurechnen; er ist vorsteuerabzugsberechtigt. Allein der Organträger ist Umsatzsteuersubjekt, das die Umsatzsteuer für den Organkreis schuldet. Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
2. Es ist weder systemwidrig noch widerspricht es grundlegenden Wertungen des UStG, die von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger selbst dann festzusetzen, wenn dieser von der Organgesellschaft keine Mittel erhalten hat, um diese Steuer zu entrichten. Eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 Satz 1 AO ist nicht gerechtfertigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1493 Nr. 9
HFR 2012 S. 987 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2012 S. 2678
RAAAE-14520

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