Zuordnung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eindachhofs zum Grundvermögen
Leitsatz
1. Während § 68 Abs. 1 BewG das Grundvermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen negativ i.S. eines Vorranges des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abgrenzt, ordnet § 33 BewG positiv an, welche Wirtschaftsgüter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind. 2. Werden der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eingestellt und die Ländereien verpachtet, endet grundsätzlich die Zugehörigkeit der Wohnung des (früheren) Betriebsinhabers zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Befindet sich die Wohnung in einem Eindachhof, bei dem die Wohnung und der Wirtschaftsteil (Stallungen) baulich verbunden sind, gehört das Grundstück, soweit es der Wohnung zuzuordnen ist, zum Grundvermögen. 3. Eine ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Hofstelle mit einem Eindachhof, der neben einer Wohnung bzw. zwei Wohnungen auch in nicht unbeachtlichem Umfang Stallungen enthält, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 146 Abs. 5 BewG. Eine pauschale Werterhöhung um 20 % ist ausgeschlossen. Wegen der Zugehörigkeit der Wohnung zum Grundvermögen ist der Grundbesitzwert nicht nach § 143 Abs. 3 BewG zu ermäßigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1416 Nr. 9 HFR 2012 S. 1047 Nr. 10 LAAAE-14522