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BFH Beschluss v. - VI B 120/11

Gesetze: EStG § 33, EStG § 33a Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 76 Abs. 1

Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung; Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen an ein Kind

Leitsatz

1. Die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Vielmehr werden Unterhaltsleistungen abschließend durch das Ehegatten-Splitting abgegolten. Nur wenn der unterstütze Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände, etwa Krankheit oder Behinderung, zwangsläufig einen höheren Grundbedarf aufweist als im Grundfreibetrag berücksichtigt, komm ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
2. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass typisch Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einem Abzugsverbot unterliegen, wenn für die unterhaltsberechtigte Person ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1438 Nr. 9
StBW 2012 S. 726 Nr. 16
JAAAE-14527

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