Keine Steuerbefreiung von Einfuhren, wenn die Einfuhrware nicht zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet worden ist
Leitsatz
1. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist zweifelsfrei, dass Einfuhren, die nicht der Zollanmelder selbst zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet, sondern zu diesem Zwecke Dritten überlassen will, nicht steuerbefreit sind. 2. Offen bleibt, ob bei entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG Steuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn nicht der Zollanmelder und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern ein Dritter die Ware für die Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet, dieser von Anfang an und insbesondere schon im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsgewalt über die Ware und den Zollanmelder lediglich mit der Einfuhr derselben beauftragt hatte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1491 Nr. 9 DStZ 2012 S. 635 Nr. 18 AAAAE-14530