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BFH Urteil v. - XI R 8/10

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 3, UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a, UStG § 10 Abs. 1, UStG § 15, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4, RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, RL 77/388/EWG Anhang D Nr. 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 126

Kein Anspruch der Gemeinde auf Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Stromleitung; keine Aufteilung von Konzessionsabgaben in 2003

Leitsatz

1. Einer Gemeinde steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Stromleitung nicht zu, wenn diese (eindeutig) zur Förderung eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebs und zur weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets errichtet und dem Elektroenergieversorgungsunternehmen unentgeltlich überlassen wird.
2. Die Einräumung des Rechts, Grundstücksteile für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen zu nutzen, stellt eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken dar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1667 Nr. 10
DStZ 2012 S. 640 Nr. 18
GStB 2012 S. 405 Nr. 12
HFR 2012 S. 984 Nr. 9
UAAAE-14759

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