Bei Einbringung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens; Drittanfechtungsverfahren führt nicht zur Aussetzung des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer des Einbringenden
Leitsatz
1. Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG 1995 kann der Einbringende im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, es sei ein von dem Bilanzansatz der aufnehmenden Gesellschaft abweichender Wert als Veräußerungspreis anzusetzen. 2. Es besteht kein Klagerecht der übernehmenden Gesellschaft mit dem Ziel, die ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens herabzusetzen. 3. Der einbringende Drittbetroffene kann die gegen die aufnehmende Kapitalgesellschaft ergangene Steuerfestsetzung ohne zeitliche Begrenzung anfechten bis zur äußersten Grenze der Verwirkung.
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Fundstelle(n): BB 2013 S. 2605 Nr. 43 BFH/NV 2012 S. 1649 Nr. 10 GmbH-StB 2012 S. 295 Nr. 10 GmbHR 2012 S. 234 Nr. 17 KÖSDI 2012 S. 18045 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2012 S. 724 RAAAE-14760