Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige
Leitsatz
1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich auch für Gesetzesfassungen vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation. Die Verbindlichkeit der Klassifikation ist verfassungsgemäß. 2. Die Verwendung eines durch Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton hergestellten Granulats als Tragschicht im Straßenbau ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen; eine Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess - z.B. Herstellung von Betonfertigteilen - ist dagegen dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1654 Nr. 10 ZAAAE-14766