Verbindung einzelner Maschinen zu einer Gesamtanlage als Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang; Zeitpunkt der Zahlung nicht für die Geltendmachung der Investitionszulage maßgebend
Leitsatz
1. Werden Maschinen einzeln von verschiedenen Herstellern erworben und sodann in der Folge durch den Erwerber - bzw. in seinem Auftrag durch einen Dritten - zu einer Gesamtanlage verbunden, kommt es für die Frage, ob eine Anschaffung der einzelnen Maschinen oder ein Herstellen der kompletten Anlage als einheitliches (übergeordnetes) Wirtschaftsgut vorliegt, entscheidend darauf an, ob die einzelnen Maschinen trotz ihrer Verbindung weiterhin selbständig bewertbar sind, d.h. ob sie nach der Verkehrsanschauung in ihrer Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sind. 2. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung - in dem Wirtschaftsjahr begünstigt, in dem die Investition abgeschlossen ist. Sie umfassen jedoch nicht nur die Aufwendungen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, sondern auch Kosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts bzw. in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Herstellung stehen, d.h. zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung bzw. mit der Herstellung anfallen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1655 Nr. 10 HFR 2012 S. 1080 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2748 DAAAE-14769