Auslegung des Begriffs „Uneinbringlichkeit”
i.S.d. § 17
UStG; Grundsatz der Bindung an das
Klagebegehren
Leitsatz
1."Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. 2. Eine Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorläge, ließe sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1665 Nr. 10 DB 2012 S. 1903 Nr. 34 DStZ 2012 S. 638 Nr. 18 HFR 2012 S. 1194 Nr. 11 KÖSDI 2012 S. 18051 Nr. 9 KÖSDI 2012 S. 18165 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2012 S. 723 UStB 2012 S. 251 Nr. 9 SAAAE-14777