Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 Abs 2 Buchst a TV-L
Leitsatz
1. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben mit § 26 Abs 2 Buchst a TV-L ein eigenständiges, von dem des Bundesurlaubsgesetzes abweichendes Fristenregime geschaffen, nach dem der tarifliche Mehrurlaub auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am Ende des zweiten Übertragungszeitraums am 31. Mai des Folgejahres verfällt.
2. Die Abgeltung tariflicher Mehrurlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wird. Insofern haben die Tarifvertragsparteien des TV-L keine eigenständige Regelung getroffen, sondern lediglich auf die Bestimmungen zum gesetzlichen Mindesturlaub Bezug genommen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1406 Nr. 22 DB 2012 S. 2050 Nr. 36 DB 2012 S. 8 Nr. 32 VAAAE-14789