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BGH Urteil v. - I ZR 81/10

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 11 PflSchG, § 16c PflSchG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 315 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO

Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des Originalurteils bei den Gerichtsakten; Darlegungs- und Beweislast für chemische Identität eines importierten Pflanzenschutzmittels mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel - Tribenuronmethyl

Leitsatz

Tribenuronmethyl

1. Das Original eines Urteils muss nicht zwingend bei den Gerichtsakten verbleiben.

2. Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für das Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemische Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür auch nach Inkrafttreten des § 16c PflSchG bei dem Dritten (Fortführung von , GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop).

Tatbestand

Fundstelle(n):
HFR 2013 S. 187 Nr. 2
GAAAE-14794

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