Irreführende Werbung durch Unterlassen: Angebot von Telefondienstleistungen ohne Hinweis auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit - Call-by-Call
Leitsatz
Call-by-Call
Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1997 Nr. 33 NJW-RR 2012 S. 1246 Nr. 20 WM 2012 S. 1645 Nr. 34 QAAAE-14795