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BGH Urteil v. - I ZR 178/10

Gesetze: § 5a Abs 2 UWG

Irreführende Werbung durch Unterlassen: Angebot von Telefondienstleistungen ohne Hinweis auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit - Call-by-Call

Leitsatz

Call-by-Call

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1997 Nr. 33
NJW-RR 2012 S. 1246 Nr. 20
WM 2012 S. 1645 Nr. 34
QAAAE-14795

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