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Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008
Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom (BGBl. 2007 I S. 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden.
Mit (EFG 2012, S. 933) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen I R 21/12).
Sofern sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren hierauf berufen, ruht das Verfahren gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.