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BGH Urteil v. - II ZR 233/10

Gesetze: § 531 Abs 1 ZPO

Revisionsverfahren: Nachholung einer durch das Berufungsgericht offen gelassenen Entscheidung über die Zulassung neuen Sachvortrags durch das Revisionsgericht

Leitsatz

Hat das Berufungsgericht die Entscheidung dahingestellt bleiben lassen, ob es das erstmalige Bestreiten einer anspruchsbegründenden Tatsache (hier: des Vorliegens einer Haustürsituation) zulassen darf, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht anstelle des Berufungsgerichts treffen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 35
NJW 2012 S. 8 Nr. 35
WM 2012 S. 1620 Nr. 34
ZAAAE-15255

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