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BGH Beschluss v. - III ZB 57/11

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO

Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

Leitsatz

Der bloße Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen reicht nicht aus, um die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 36
NJW-RR 2012 S. 1462 Nr. 23
BAAAE-15318

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