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BGH Beschluss v. - III ZB 70/11

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO

Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit bei Unterzeichnung durch einen anderen als den im Briefkopf angegebenen Rechtsanwalt

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, dass der andere Anwalt "nach Diktat außer Haus" ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2042 Nr. 36
DB 2012 S. 6 Nr. 33
HFR 2012 S. 1209 Nr. 11
NJW 2012 S. 6 Nr. 36
NJW-RR 2012 S. 1142 Nr. 18
LAAAE-15319

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