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BSG Urteil v. - B 3 KS 2/11 R

Gesetze: § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom , § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG vom , § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG vom , § 33 SGB 10, § 4 Abs 1 VwZustG BE

Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem Grunde nach bestimmender Erfassungsbescheid - Abgabepflicht nur bei Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte - keine landesrechtliche Pflichtaufgabe

Leitsatz

1. Verfügt ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche, muss der die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach bestimmende Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist.

2. Ein Unternehmen unterliegt nicht der Künstlersozialabgabepflicht als Galerie oder Kunsthandel, wenn es die Werke von mit Stipendien geförderten Künstlern öffentlich ausstellt, dabei aber ein Verkauf der Werke nicht vorgesehen ist.

3. Fördert das Unternehmen diese Ausstellungen jedoch durch Pressemitteilungen, Flyer oder Hinweise im Internet, unterliegt es der Künstlersozialabgabepflicht, weil es damit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:210612UB3KS211R0

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 418 Nr. 9
NJW 2013 S. 10 Nr. 11
WAAAE-15324

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