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BFH Beschluss v. - X B 183/11

Gesetze: AO § 165, AO § 363, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 10 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 4a, FGO § 74, FGO § 76, FGO § 155, ZPO § 251, MRK Art. 46, GG Art. 3

Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung; Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Bezugsverfahren

Leitsatz

1. Bei vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kommt eine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht.
2. Die Frage, ob die seitens des BVerfG angeordnete Fortgeltung des § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG gegen die EMRK verstößt, kann grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sein.
3. Die analoge Anwendung von § 74 FGO setzt voraus, dass in dem Bezugsverfahren über die Wirksamkeit einer Norm mit Wirkung für und gegen alle entschieden werden kann. Diese Verwerfungskompetenz besitzt der EGMR nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1570 Nr. 10
SAAAE-15386

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