Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung; Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Bezugsverfahren
Leitsatz
1. Bei vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kommt eine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht. 2. Die Frage, ob die seitens des BVerfG angeordnete Fortgeltung des § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG gegen die EMRK verstößt, kann grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sein. 3. Die analoge Anwendung von § 74 FGO setzt voraus, dass in dem Bezugsverfahren über die Wirksamkeit einer Norm mit Wirkung für und gegen alle entschieden werden kann. Diese Verwerfungskompetenz besitzt der EGMR nicht.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1570 Nr. 10 SAAAE-15386