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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 64/11

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 S. 1

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

Leitsatz

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAE-15599

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