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BGH Urteil v. - I ZR 136/10

Gesetze: § 17 Abs 2 Nr 1 Buchst b UWG, § 17 Abs 2 Nr 1 Buchst c UWG, § 17 Abs 2 Nr 2 UWG

Wettbewerbswidriger Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Wegnahme, Sicherung und Überlassung eines Arzneimittel-Zulassungsantrages für ein Abführmittel - MOVICOL-Zulassungsantrag

Leitsatz

MOVICOL-Zulassungsantrag

1. Eine Wegnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UWG liegt nicht vor, wenn der Täter bereits Alleingewahrsam an der Verkörperung hat.

2. Sichern im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UWG erfordert, dass eine schon vorhandene Kenntnis genauer oder bleibend verfestigt wird; es reicht nicht aus, dass ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis die Kopie eines Betriebsgeheimnisse des bisherigen Dienstherrn enthaltenden Dokuments mitnimmt, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses befugt angefertigt oder erhalten hatte. Dagegen kommt ein unbefugtes Sichverschaffen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den mitgenommenen Unterlagen ein Betriebsgeheimnis entnimmt (im Anschluss an , GRUR 2009, 603 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2575 Nr. 45
wistra 2012 S. 2 Nr. 10
wistra 2012 S. 442 Nr. 11
NAAAE-15635

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