Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen: Falsche Angabe des
Ausführers in der Ausfuhranmeldung - Nationale Regelung, nach der der Anspruch
auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung
als Ausführer ausgegeben ist - Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach
Überlassung der Waren
Leitsatz
1. Art. 5 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.
April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17.
Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer
Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn
er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung
als Ausführer eingetragen ist.
2. Art. 78 Abs. 1 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er eine nachträgliche
Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu Erstattungszwecken gestattet, um den Namen
des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die
Zollbehörden verpflichtet sind,
- erstens zu prüfen, ob eine
Überprüfung dieser Anmeldung als möglich anzusehen ist, insbesondere da die
Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet
und die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller
nachzuweisen hat, und
- zweitens gegebenenfalls die
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung
der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.
3. Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr.
800/1999 in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die
Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einem
Fall wie dem der Rechtssache C-608/10, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz
nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen ist, ihm die
Ausfuhrerstattung nicht gewähren können, ohne dass zuvor die Ausfuhranmeldung
berichtigt wird.
4. In einem Fall, wie er Gegenstand
der Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist, ist die Zollregelung der Union dahin
auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige
Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche
Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls
des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung
sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine
"Entscheidung" sowohl nach Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 als auch
nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts
bestehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese
Voraussetzungen in den Ausgangsverfahren erfüllt sind.
5. Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr.
800/1999 in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die
Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem der Rechtssache
C-23/11 und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an
die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in
Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf
Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der
Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei. Hat das
zuständige Zollamt hingegen dem Berichtigungsantrag stattgegeben und den Namen
des Ausführers wirksam berichtigt, ist das für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt an diese Entscheidung gebunden.