1. Ein Kind, das in einem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in einer bestimmten Höhe erzielt, ist während des ganzen Jahres nicht unterhaltsbedürftig. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate zu gewähren, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind. 2. Der Nachweis der Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. 3. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. 4. Eine Behinderung des Kindes ist grundsätzlich als nicht ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt anzusehen, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände hinzutreten, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1584 Nr. 10 HFR 2012 S. 1264 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2012 S. 2899 SAAAE-15723