Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VII R 16/11

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1, ZK Art. 221 Abs. 1, KN Pos. 8108 UPos. 2000, KN Pos. 8108 UPos. 3000, EGV 1719/2005, EGV 1255/96

Objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr für die zolltarifliche Beurteilung maßgebend; Tarifierung von "Titan in Rohform"

Leitsatz

1. Von der Unterpos. 8108 20 00 KN werden neben reinem Titan auch dessen Legierungen mit geringen Anteilen anderer Metalle erfasst. Sind die zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldeten Pulver und Granulate durch Vermahlen von Drehspänen, Abfällen und Schrott aus Titan oder Titanlegierungen hergestellt worden und eignen sie sich unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen, sind sie auch dann in die Unterpos. 8108 20 00 KN einzureihen, wenn sie zu etwa 90 % aus Titan und daneben aus Aluminium und Vanadium bestehen.
2. Für die zolltarifliche Beurteilung einer durch Vermahlen hergestellten Ware ist nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend, nicht die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1679 Nr. 10
HFR 2012 S. 1291 Nr. 12
XAAAE-15730

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank