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BGH Urteil v. - II ZR 35/10

Gesetze: § 529 ZPO, § 533 ZPO, § 596 ZPO, ZPO-RG

Berufungsverfahren: Voraussetzungen eines Abstehens vom Urkundenprozess; Berücksichtigung vom Erstgericht für unerheblich erachteten Parteivorbringens

Leitsatz

1. Auch nach der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (ZPO-RG, BGBl. I S. 1877) ist das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher nach § 533 ZPO zulässig, wenn die beklagte Partei einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Anschluss an , BGHZ 189, 182).

2. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz, so dass das Berufungsgericht Parteivorbringen, das vom erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch dann berücksichtigen darf, wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 38
WM 2012 S. 1692 Nr. 35
ZIP 2012 S. 1986 Nr. 40
PAAAE-15951

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